Grundsätzliches
Der Ehrenbrief ist eine Auszeichnung des Hessischen Ministerpräsidenten. Eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen setzt eine mindestens 12-jährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen Selbstverwaltung oder in kommunalen Einrichtungen, in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen oder in vergleichbarer Weise nach dem 9. Mai 1945 voraus. Die oder der Vorgeschlagene müssen der Auszeichnung würdig sein.
Wichtig
In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere wenn die ehrenamtliche Tätigkeit in einem höheren Lebensalter erbracht worden ist, genügt auch eine geringere Dauer der Tätigkeit.
Wer kann geehrt werden?
Das Ehrenamt muss mit aktivem Engagement ausgeübt worden sein. Wenn ein Amt nur nominell übernommen ist, kommt eine Verleihung mit dem Ehrenbrief leider nicht in Frage. Geehrt werden können:
ehrenamtliche Vereinsvorsitzende, stellvertretende Vereinsvorsitzende, Kassenwarte oder Schatzwarte oder Geschäftsführer im geschäftsführenden Vorstand, Schriftführer in Vereinen mit kulturellen und sozialen Zielen
Stadtverordnete, Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder, ehrenamtliche Beigeordnete und Stadträte in gemeindlichen Gremien
Schiedsmänner und ehrenamtliche Richter
Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen gilt, dass unter Vereinen mit kulturellen oder sozialen Zielen im Sinne des Stiftungserlasses (Art. 2 Abs. 1) nur solche zu verstehen sind, die eine beachtliche kulturelle Aktivität entwickeln oder eine nennenswerte soziale Leistung zugunsten ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger erbringen. Es ist Aufgabe der zuständigen vorlegenden Behörde zu beurteilen, ob die bzw. der Auszuzeichnende ein Amt im vorstehenden Sinne mit aktivem Engagement ausfüllt oder es nur nominell innehat. In letzterem Fall sind die Voraussetzungen für eine Ehrung nicht erfüllt.
Einschränkungen
Die Verdienste von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren (Ortsbrandmeister, Gerätewart, Maschinist, Gruppenführer usw.) werden in besonderer Weise durch die Verleihung des Hessischen Brandschutz-ehrenzeichens (in Gold und Silber) gewürdigt. Eine Auszeichnung mit dem Ehrenbrief ist daher nur in besonders begründeten Einzelfällen noch möglich.
Die ehrenamtliche Tätigkeit in Vorständen von Karnevalsvereinen, deren Aktivitäten hauptsächlich in vereinsinternen oder der Öffentlichkeit nur entgeltlich zugänglichen Veranstaltungen besteht, erfüllt nicht die Voraussetzung für die Verleihung eines Ehrenbriefes. Verdienste für die Allgemeinheit können dann vorliegen, wenn die Karnevalsveranstaltungen zugunsten sozialer Einrichtungen, denen dabei ein nennenswertes finanzielles Ergebnis zugute kommt, oder als kostenlose Sonderveranstaltung für sozial schwache Gruppen regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens 12 Jahren stattfinden, und die oder der Vorgeschlagene entscheidend am Zustandekommen dieser Veranstaltungen beteiligt ist (Erlass der Staatskanzlei vom 14.12.1987).
Mitglieder von Parteien und Organisationen, die unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen, können nicht mit dem Ehrenbrief des Landes Hessen ausgezeichnet werden
( Erlass der Staatskanzlei vom 26.04.2000).
Allgemeine Hinweise
Vollständige Angaben zur Person der oder des Vorgeschlagenen erleichtern und verkürzen die Bearbeitung eines Antrags erheblich. Das Prüfungsverfahren kann unter Umständen mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen, weil verschiedene Institutionen, Vereine, Verbände und Gremien, in denen die/der Vorgeschlagene ehrenamtlich tätig ist oder war, angeschrieben und gehört werden müssen.
Antrag
Den Antrag zur Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen stellen wir Ihnen hier als PDF-Dokument zur Verfügung. Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an:
Landkreis Marburg-Biedenkopf
FD Bürgerbeteiligung und Ehrenamtsförderung
Im Lichtenholz 60
35043 Marburg
Hinweis: Einige Browser unterstützen das Ausfüllen von Formularen nicht. In diesem Fall klicken Sie rechts auf den obigen Link, wählen Sie "Ziel speichern unter" und öffnen Sie das Formular lokal.
Weitere Informationen können angefordert werden beim Fachdienst Ehrenamtsförderung Marburg-Biedenkopf,
Telefon: 06421 405-1404, E-Mail: